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SATZUNG (SADS) 
der International Police Association (IPA) Deutsche Sektion e.V. in der Fassung vom 03. Oktober 2014

Abschnitt I - Grundlagen
1. Name, Rechtsform, Sitz und Gültigkeitsbereich
2. Bindung an die Internationalen Statuten
3. Zweck, Ziel, Neutralitätsgebot
4.
Verwendung der Vereinsmittel

Abschnitt II - Regelungen auf Bundesebene
5. Allgemeine Grundlagen - Gliederung
6. Organe/ Einrichtungen
7. Nationaler Kongress
8.
Bundesvorstand
9. Geschäftsführender Bundesvorstand
10. Einrichtungen
11. Haftung
12. Auflösung

Abschnitt III - Landesgruppen
13. Allgemeine Grundlagen
14. Organe
15. Landesdelegiertentag
16. Landesgruppenvorstand
17. Geschäftsführender Landesgruppenvorstand
18. Haftung
19. Auflösung

Abschnitt IV - Verbindungsstellen
20. Allgemeine Grundlagen 
21. Organe 
22. Mitgliederversammlung 
23. Verbindungsstellenvorstand
24. Geschäftsführender Verbindungsstellenvorstand 
25. Haftung
26. Auflösung

Abschnitt V - Mitgliedschaft
27. Mitgliedschaft
28. Unvereinbare Mitgliedschaften
29. Ende der Mitgliedschaft
30. Sanktionen

Abschnitt VI - Beitrag, Haushaltsangelegenheiten
31. Mitgliedsbeitrag
32. Finanzen

Abschnitt VII - Versammlungsordnung, Öffnungsklausel, Schlussbestimmung
33. Versammlungsordnung
34. Öffnungsklausel
35. Funktionsbezeichnungen
36. Inkrafttreten


Abschnitt I – Grundlagen


Artikel 1 - Name, Rechtsform, Sitz und Geltungsbereich
1. Der Verein heißt
2. „International Police Association (IPA), Deutsche Sektion e.V.“.
3. Sein Leitgedanke lautet „Servo per Amikeco“ (Dienen durch Freundschaft).
4. Er ist ein eingetragener Verein mit Sitz in Homburg/ Saar.
5. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
6. Die Satzung gilt für die IPA-Deutsche Sektion e.V. als Gesamtverein sowie für seine Landesgruppen und Verbindungsstellen als Zweigvereine im Bereich der Bundesrepublik Deutschland. Das Erlangen der eigenen Rechtsfähigkeit durch die Zweigvereine gemäß Artikel 5 Nr. 2 ist möglich, solange die Grundsätze und Ziele dieser Satzung gewahrt bleiben.

Artikel 2 - Bindung an die Internationalen Statuten
1. Die IPA-Deutsche Sektion e.V. ist Mitglied der International Police Association (I- PA). Die Internationalen Statuten, insbesondere Ziel und Zweck, sind Grundlagen dieser Satzung und für die IPA-Deutsche Sektion e.V. sowie für deren Mitglieder verbindlich, sofern sie nicht gesetzlichen Vorschriften widersprechen oder unzu- mutbare haushaltsbedingte Auswirkungen darstellen.
2. Die Embleme der IPA sind urheberrechtlich geschützt. Ihre Nutzung regelt die Ge- schäftsordnung der IPA-Deutsche Sektion e.V. (GODS).

Artikel 3 - Zweck, Ziel und Neutralitätsgebot
1. Die IPA-Deutsche Sektion e.V. ist der unabhängige Zusammenschluss von An- gehörigen des Polizeidienstes, ohne Unterschied von Rang, Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, Sprache oder Religion, ob aktiv oder im Ruhestand befindlich, in der Absicht, zwischen ihnen Bande der Freundschaft und der internationalen Zu- sammenarbeit zu schaffen.
2. Sie verpflichtet sich zur Einhaltung der Grundsätze der weltumfassenden Erklä- rung der Menschenrechte, wie sie 1948 von den Vereinten Nationen verkündet wurden. Sie will kulturelle Beziehungen, das Allgemeinwissen und den beruflichen Erfahrungsaustausch ihrer Mitglieder sowie gegenseitige Hilfeleistungen im sozia- len Bereich fördern und im Rahmen ihrer Möglichkeiten zum friedlichen Miteinan- der der Völker und zur Erhaltung des Weltfriedens beitragen.
3. Die IPA-Deutsche Sektion e.V. ist parteipolitisch, gewerkschaftlich sowie religiös neutral und verfolgt ausschließlich ideelle Zwecke.

Artikel 4 - Verwendung der Vereinsmittel
1. Die IPA-Deutsche Sektion e.V. ist selbstlos tätig; sie verfolgt keine eigenwirtschaft- lichen Zwecke. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb darf nur zur Erzielung von Mitteln unterhalten werden, die der Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke dienen und wenn diese dadurch nicht in den Hintergrund gedrängt werden.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
3. Die Arbeit in den Vorständen des Gesamtvereins und seiner Gliederungen ist eh- renamtlich.
4. Näheres regeln die Finanz- und die Geschäftsordnung der IPA-Deutsche Sektion e.V.


Abschnitt II - Regelungen auf Bundesebene

Artikel 5 - Allgemeine Grundlagen - Gliederung
1. Die IPA-Deutsche Sektion e.V. ist ein Gesamtverein mit Landesgruppen und Ver- bindungsstellen. Die Landesgruppen sind Zweigvereine der IPA-Deutsche Sektion e.V. und entsprechen räumlich den Bundesländern. Die Verbindungsstellen sind Zweigvereine der IPA Deutsche Sektion e.V. und der Landesgruppen.
2. Die Landesgruppen und Verbindungsstellen bestimmen ihre Rechtsform (einge- tragener oder nicht eingetragener Verein) in eigener Zuständigkeit. Ihre Stellung als Gliederung des Gesamtvereins wird hiervon nicht berührt.

Artikel 6 - Organe/ Einrichtungen
1. Organe der IPA-Deutsche Sektion e.V. sind:
a) der Nationale Kongress,
b)  der Bundesvorstand
c)  der Geschäftsführende Bundesvorstand
2. Der Nationale Kongress setzt sich zusammen aus
a) dem Geschäftsführenden Bundesvorstand,
b) drei Mitgliedern jedes Geschäftsführenden Landesgruppenvorstandes und c) einem Delegierten für je angefangene 600 Mitglieder einer Landesgruppe. 
Für die Berechnung ist die Zahl des tatsächlichen Mitgliederbestandes zum 01.01. des Kongressjahres maßgeblich.
3. Der Bundesvorstand setzt sich zusammen aus
a)  dem Geschäftsführenden Bundesvorstand und
b)  den Leitern der Landesgruppen oder ihrer Vertretung.
4. Der Geschäftsführende Bundesvorstand besteht aus
a)  dem Präsidenten,
b)  zwei Vizepräsidenten,
c)  zwei Generalsekretären und
d)  zwei Schatzmeistern.
5. Einrichtungen der IPA-Deutsche Sektion e.V. sind
a)  der Sozial- und Bildungsfonds
b)  die Schiedskommissionen
c)  die Referate
6. Eine Schiedskommission besteht aus
a)  dem Vorsitzenden und
b)  vier weiteren Mitgliedern

Artikel 7 - Nationaler Kongress
1. Der Nationale Kongress ist das oberste Organ der IPA-Deutsche Sektion e.V., das für alle Angelegenheiten zuständig ist, soweit diese nicht ausdrücklich anderen Organen übertragen sind.
Er ist insbesondere zuständig für
a)  die Wahl des Geschäftsführenden Bundesvorstands,
b)  die Wahl der drei Rechnungsprüfer; bei der Wahl der Rechnungsprüfer ist eine einmalige unmittelbare Wiederwahl möglich.
c)  die Entlastung des Geschäftsführenden Bundesvorstandes
d)  Änderungen der Satzung,
e)  Änderungen der Versammlungsordnung,
f)  Beschlussfassung und Änderung der Schiedsordnung,
g)  Auflösung der IPA-Deutsche Sektion e.V.
2. Die Delegierten und Ersatzdelegierten zum Nationalen Kongress werden bei Lan- desdelegiertentagen oder Mitgliederversammlungen gewählt. Sie sind dem Ge- schäftsführenden Bundesvorstand spätestens drei Monate vor dem für den Natio- nalen Kongress bestimmten Tag zu benennen.
Die Amtszeit eines Delegierten endet mit der nächsten Delegiertenwahl, dem Aus- scheiden der Landesgruppe aus der IPA-Deutsche Sektion e.V., mit seinem Aus- scheiden aus der Landesgruppe oder mit Beendigung der Mitgliedschaft.
Die Delegierten sind an keine Weisungen gebunden.
Im Falle der Verhinderung werden Mitglieder eines Geschäftsführenden Landes- gruppenvorstandes durch ein Mitglied des Landesgruppenvorstands, Delegierte durch den jeweiligen Ersatzdelegierten vertreten.
3. Der Nationale Kongress tritt alle drei Jahre zusammen. Ein außerordentlicher Na- tionaler Kongress ist einzuberufen, wenn
a)  dies der Bundesvorstand beschließt oder
b)  mindestens neun Landesgruppen dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen oder
c)  mindestens 15 % der Mitglieder durch unterschriebenen Antrag dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen. Für die Berechnung ist die Zahl des tatsächlichen Mitgliederbestandes zum 01.01 des Antragsjah- res maßgeblich.
4. Der Bundesvorstand beschließt über den Zeitpunkt des ordentlichen oder außer- ordentlichen Kongresses und beruft diesen ein. Einberufungsverlangen nach Ab- satz 3 b) und c) sind an den Bundesvorstand zu richten.
5. Antragsberechtigt für den Nationalen Kongress sind die Gliederungen der IPA- Deutsche Sektion e.V., die Mitglieder des Bundesvorstands, sowie die Mitglieder des Nationalen Kongresses. Anträge sind spätestens 10 Wochen vor dem ersten Kongresstag beim GBV einzureichen. Gleiches gilt für Wahlvorschläge.
6. Die Mitglieder des Kongresses werden schriftlich spätestens acht Wochen vor dem für den Nationalen Kongress bestimmten Tag eingeladen.
Der Einladung sind beizufügen:
a)  die Tagesordnung,
b)  die vorliegenden Anträge,
c)  die Kandidatenliste für den Geschäftsführenden Bundesvorstand,
d)  sonstige notwendige Arbeitsunterlagen.
Weitere Anträge sowie Änderungsanträge zu den versandten Anträgen sollen dem Geschäftsführenden Bundesvorstand spätestens 6 Wochen vor dem ersten Kon- gresstag schriftlich eingereicht werden. Sie sind den Mitgliedern des Nationalen Kongresses spätestens 2 Wochen vor dem Nationalen Kongress zuzusenden.
7. Eine Änderung der Satzung bedarf der Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten. Gleiches gilt für die Auflösung der IPA-Deutsche Sektion e.V.
8. Die Beschlüsse sind zu protokollieren.

Artikel 8 – Bundesvorstand
1. Der Bundesvorstand ist insbesondere zuständig für
a)  Änderungen nachgeordneter Regelwerke, wie Geschäftsordnung, Finanz- ordnung
b)  Berufung und Entpflichtung von Referenten
c)  Berufung von kommissarischen GBV-Mitgliedern (Artikel 9 Absatz 2)
d)  Entgegennahme und Genehmigung des Jahresabschlusses
e)  Genehmigung des Haushalts
f)  Festlegung des Katalogs der Behörden und Einrichtungen (Artikel 27 Absatz 2)
g)  Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern (Artikel 27 Absatz 3)
h)  endgültige Beschlussfassung bei unvereinbaren Mitgliedschaften (Artikel 28 Absatz 1)
i)  endgültige Beschlussfassung in Ausschlussverfahren (Artikel 30 Absatz 5)
j)  Wahrnehmung der durch Geschäftsordnung und Finanzordnung übertragenen Aufgaben
2. Die Regelwerke der IPA-Deutsche Sektion e.V. haben Rahmenwirkung für die Landesgruppen und Verbindungsstellen.
3. Der Präsident beruft den Bundesvorstand ein, sobald es die Lage der Geschäfte erfordert oder neun Mitglieder des Bundesvorstandes es beantragen.
4. Die Vorschriften des Artikels 7 Absatz 6 und 8 gelten entsprechend.

Artikel 9 - Geschäftsführender Bundesvorstand
1. Die IPA-Deutsche Sektion e.V. wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitgliedern des Geschäftsführenden Bundesvorstandes vertreten. Im Innenver- hältnis werden die Mitglieder des Geschäftsführenden Bundesvorstands angewie- sen, dass die Vertretung grundsätzlich durch den Präsidenten und ein weiteres Mitglied zu erfolgen hat. Sollte der Präsident zur Wahrnehmung der Aufgaben verhindert sein, wird er von einem Vizepräsidenten vertreten.
2. Der Geschäftsführende Bundesvorstand wird vom Nationalen Kongress für die Dauer von drei Jahren gewählt und bleibt bis zur Wahl eines neuen geschäftsfüh- renden Vorstandes im Amt.
Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Geschäftsführenden Bundesvorstandes kann die frei gewordene Stelle vom Bundesvorstand kommissarisch besetzt wer- den. Die Amtszeit des kommissarischen Vorstandsmitgliedes endet spätestens mit der des Geschäftsführenden Bundesvorstandes.
3. Der Geschäftsführende Bundesvorstand vertritt die IPA-Deutsche Sektion e.V. auf nationaler und internationaler Ebene. Er ist dem Nationalen Kongress und dem Bundesvorstand für die Durchführung der von diesen gefassten Beschlüsse ver- antwortlich. Zwischen den Nationalen Kongressen berichtet er auf den Sitzungen des Bundesvorstandes.

Artikel 10 - Einrichtungen
1. Sozial- und Bildungsfonds
Die IPA-Deutsche Sektion e.V. unterhält einen Sozial- und Bildungsfonds für Hilfe- leistungen an Polizeibedienstete des In- und Auslandes und deren Angehörige. Näheres regelt die Sozial- und Bildungsfondsordnung sowie die Finanzordnung.
2. Schiedskommissionen
Die Schiedskommissionen werden in Schlichtungs- und Sanktionsverfahren ent- sprechend den Regelungen der Schiedsordnung tätig.
3. Referate
Für bestimmte Aufgabenbereiche können vom Bundesvorstand Referate einge- richtet werden. Näheres regelt die GODS.

Artikel 11 - Haftung
1. Die Vertretungsmacht der die IPA-Deutsche Sektion e.V. gerichtlich und außerge- richtlich vertretenden geschäftsführenden Vorstandsmitglieder wird ausschließlich auf das Vermögen der IPA-Deutsche Sektion e.V. begrenzt. Damit haftet die IPA- Deutsche Sektion e.V. aus allen Rechtsgeschäften, die durch ihre Vertreter abge- schlossen werden, nur mit ihrem Vereinsvermögen. Vor größeren Geschäftsab- schlüssen ist dem Geschäftspartner dieser Teil der Satzung schriftlich zur Kennt- nis zu geben, um die Wirkung des § 54 BGB auszuschließen.
2. Die für die IPA-Deutsche Sektion e.V. handelnden Organe, deren Mitglieder und die Beauftragten der Landesgruppen und Verbindungsstellen haften dem Verein gegenüber nur im Falle vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens.

Artikel 12 - Auflösung
Im Falle der Auflösung des Vereins IPA-Deutsche Sektion e.V. oder bei einem gleichgestellten Tatbestand sind der Präsident und die Schatzmeister die Liquida- toren.


Abschnitt III - Landesgruppen

Artikel 13 - Allgemeine Grundlagen
1. Landesgruppen sind Zweigvereine der IPA-Deutsche Sektion e.V. Sie entspre- chen räumlich den Bundesländern und werden vom Geschäftsführenden Bundes- vorstand gegründet. In den Landesgruppen, in denen keine Verbindungsstellen existieren, finden die Vorschriften des Abschnitts IV analoge Anwendung.
2. Eine Landesgruppe, die die Erlangung der Rechtsfähigkeit beabsichtigt, darf den Verein so lange nicht zur Eintragung in das Vereinsregister anmelden, wie die Be- stätigung ihrer Satzung durch den Geschäftsführenden Bundesvorstand fehlt.
Das gleiche gilt für Satzungsänderungen. Bei Landesgruppen, die ihre Satzung ohne schriftliche Bestätigung durch den Geschäftsführenden Bundesvorstand ei- nem Gericht zur Eintragung in das Vereinsregister vorlegen, ruht bis zur Bestäti- gung ihr Status als Zweigverein der IPA-Deutsche Sektion e.V.
3. Die Landesgruppen sind an Beschlüsse des Nationalen Kongresses und des Bun- desvorstandes gebunden, sofern sich aus ihnen für die Landesgruppe keine un- verhältnismäßigen haushaltsrechtlichen Auswirkungen ergeben.
Die Unverhältnismäßigkeit wird durch Beschluss des Bundesvorstands festge- stellt.

Artikel 14 – Organe
1. Organe der Landesgruppe sind
a)  der Landesdelegiertentag,
b)  der Landesgruppenvorstand,
c)  der Geschäftsführende Landesgruppenvorstand.
2. Der Landesdelegiertentag setzt sich zusammen aus
a)  dem Landesgruppenvorstand,
b)  den Delegierten aus jeder Verbindungsstelle, nach einem vom Landesdelegiertentag beschlossenen Berechnungsschlüssel. Für die Berechnung ist die Zahl des tatsächlichen Mitgliederbestandes zum 01.01. des Tagungs- jahres maßgeblich.
3. Der Landesgruppenvorstand setzt sich zusammen aus
a)  dem Geschäftsführenden Landesgruppenvorstand und
b)  mindestens fünf Beisitzern. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Landesgruppenvorstandes.
4. Der Geschäftsführende Landesgruppenvorstand besteht aus
a)  dem Leiter,
b)  zwei Sekretären,
c)  dem Schatzmeister.

Artikel 15 – Der Landesdelegiertentag
1. Der Landesdelegiertentag ist das oberste Organ, das für alle Angelegenheiten innerhalb der Landesgruppe zuständig ist, soweit diese nicht ausdrücklich anderen Organen übertragen worden sind.
Er ist insbesondere zuständig für
a)  die Wahl des Geschäftsführenden Landesgruppenvorstandes,
b)  die Wahl der Beisitzer, sofern in der Geschäftsordnung der Landesgruppe keine andere Regelung getroffen wurde,
c)  die Wahl der Rechnungsprüfer und deren Vertreter; bei der Wahl der Rechnungsprüfer ist eine einmalige unmittelbare Wiederwahl möglich,
d)  die Wahl der Delegierten für den Nationalen Kongress und deren Vertre- ter, soweit diese nicht aufgrund einer Landesgruppen internen Regelung in den Mitgliederversammlungen der Verbindungsstellen gewählt werden,
e)  die Wahl des Vertreters für die Schiedskommissionen,
f)  die Entlastung des Geschäftsführenden Landesgruppenvorstandes,
g)  die Verabschiedung und Änderung einer Satzung, sofern die Landesgruppe sich als Verein in das Vereinsregister eintragen lassen will (e.V.) oder eingetragen ist
h)  die Auflösung der Landesgruppe.
2. Die Delegierten und Ersatzdelegierten für den Landesdelegiertentag werden von den Mitgliederversammlungen der Verbindungsstellen, gewählt. Sie sind dem Ge- schäftsführenden Landesgruppenvorstand spätestens drei Monate vor dem für den Landesdelegiertentag bestimmten Tag zu benennen.
Die Amtszeit eines Delegierten endet mit der nächsten Delegiertenwahl, der Auf- lösung der betreffenden Verbindungsstelle, mit seinem Ausscheiden aus der Ver- bindungsstelle oder mit Beendigung der Mitgliedschaft.
Die Delegierten sind an keine Weisungen gebunden.
Im Falle der Verhinderung werden Delegierte durch die jeweiligen Ersatzdelegier- ten vertreten.
3. Der Landesdelegiertentag tritt alle drei Jahre zusammen. Ein außerordentlicher Landesdelegiertentag ist einzuberufen, wenn
a)  dies der Landesgruppenvorstand beschließt oder
b)  mehr als die Hälfte der Verbindungsstellen dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt oder
c)  mindestens 15 % der Mitglieder der Landesgruppe dies durch Antrag und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. Für die Berechnung ist die Zahl des tatsächlichen Mitgliederbestandes zum 01.01. des Ta- gungsjahres maßgeblich.
4. Die Verbindungsstellen sind mindestens vier Monate vorher über den Zeitpunkt des Landesdelegiertentages zu unterrichten, damit ihnen ausreichend Zeit gege- ben ist, Anträge in den Mitgliederversammlungen zu beraten und fristgerecht ein- zureichen.
5. Antragsberechtigt sind die Verbindungsstellen, die Mitglieder des Vorstands der Landesgruppe und die Delegierten. Anträge sind spätestens zehn Wochen vor dem Landesdelegiertentag an den Geschäftsführenden Landesgruppenvorstand einzureichen.
6. Die Vorschriften des Artikels 7 Absatz 6 und 8 gelten entsprechend.

Artikel 16 - Landesgruppenvorstand
1. Der Landesgruppenvorstand ist das Beschlussorgan für den jährlich aufzustellen- den Haushaltsplan der Landesgruppe. Der Leiter der Landesgruppe beruft den Landesgruppenvorstand ein, wenn es die Lage der Geschäfte erfordert oder min- destens die Hälfte des Landesgruppenvorstandes dies wünscht.
2. Der Landesgruppenvorstand wird vom Landesdelegiertentag für die Dauer von drei Jahren gewählt und bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt
3. Gibt sich der Landesgruppenvorstand unter Beachtung der Rahmenwirkung der Geschäftsordnung des Bundesvorstandes eine eigene Geschäftsordnung, bleiben die in der Geschäftsordnung des Bundesvorstandes enthaltenen Pflichten für die Landesgruppe hiervon unberührt.

Artikel 17 - Geschäftsführender Landesgruppenvorstand
1. Die Landesgruppe wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Leiter und ein weiteres Mitglied des Geschäftsführenden Landesgruppenvorstandes vertreten.
Sofern der Leiter an der Wahrnehmung seiner Aufgaben verhindert ist, wird er von einem Sekretär vertreten.
Scheidet ein Mitglied des Geschäftsführenden Landesgruppenvorstandes aus, kann die freiwerdende Stelle vom Landesgruppenvorstand kommissarisch besetzt werden. Die Amtszeit des kommissarischen Vorstandsmitgliedes endet spätestens mit der des Vorstandes.
2. Der Geschäftsführende Landesgruppenvorstand ist dem Landesdelegiertentag und dem Landesgruppenvorstand für die Durchführung der von diesen gefassten Beschlüsse verantwortlich. Zwischen den Landesdelegiertentagen berichtet er auf den Sitzungen des Landesgruppenvorstands. Er vertritt die Landesgruppe in ihrem Zuständigkeitsbereich und auf nationaler Ebene.

Artikel 18 - Haftung
1. Die Vertretungsmacht der die Landesgruppe gerichtlich und außergerichtlich ver- tretenden geschäftsführenden Vorstandsmitglieder wird ausschließlich auf das Vermögen der Landesgruppe begrenzt.
2. Damit haftet die Landesgruppe aus allen Rechtsgeschäften, die durch ihre Vertre- ter abgeschlossen werden, nur mit ihrem Vereinsvermögen. Vor größeren Ge- schäftsabschlüssen ist dem Geschäftspartner dieser Teil der Satzung schriftlich zur Kenntnis zu geben, um die Wirkung des § 54 BGB auszuschließen.
3. Die für die Landesgruppe handelnden Organe, deren Mitglieder und die Beauftrag- ten der Verbindungsstellen haften dem Verein gegenüber nur im Fall des vorsätz- lichen oder grob fahrlässigen Verhaltens.

Artikel 19 - Auflösung
1. Im Falle der Auflösung einer Landesgruppe sind der Präsident der IPA-Deutsche Sektion e.V. und ein Mitglied des Geschäftsführenden Landesgruppenvorstandes die Liquidatoren.
2. Bei Auflösung der Landesgruppe fällt das Vermögen der IPA-Deutsche Sektion e.V. zu.


Abschnitt IV- Verbindungsstellen

Artikel 20 - Allgemeine Grundlagen
1. Die Landesgruppen können sich in Verbindungsstellen gliedern. Diese sind Zweigvereine der IPA-Deutsche Sektion e.V. und der jeweiligen IPA- Landesgruppe und werden vom Geschäftsführenden Landesgruppenvorstand ge- gründet. Eine Verbindungsstelle soll mindestens 20 Mitglieder haben.
2. Die Betreuungsbereiche der Verbindungsstellen sollen sich an dienstlichen Zu- ständigkeits- oder kommunalen Grenzen orientieren. Der Name der Verbindungs- stelle hat den Ortsbezug deutlich herauszustellen.
3. Eine Verbindungsstelle, die die Erlangung der Rechtsfähigkeit beabsichtigt, darf den Verein so lange nicht zur Eintragung in das Vereinsregister anmelden, wie die Bestätigung ihrer Satzung durch den Geschäftsführenden Landesgruppen- und Bundesvorstand fehlt. Das gleiche gilt für Satzungsänderungen. Bei Verbindungs- stellen, die ihre Satzung ohne schriftliche Bestätigung durch den Geschäftsfüh- renden Landesgruppen- und Bundesvorstand einem Gericht zur Eintragung in das Vereinsregister vorlegen, ruht bis zur Bestätigung ihr Status als Zweigverein der IPA-Deutsche Sektion e.V. und der Landesgruppe.
4. Die Verbindungsstellen sind an die Beschlüsse aller übergeordneten Organe der IPA-Deutsche Sektion e.V. gebunden, sofern sich aus ihnen für die Verbindungs- stelle keine unverhältnismäßigen haushaltsrechtlichen Auswirkungen ergeben. Ar- tikel 31 Absatz 3 bleibt unberührt.
Die Unverhältnismäßigkeit wird durch Beschluss des Landesgruppenvorstands festgestellt.

Artikel 21 - Organe
1. Organe der Verbindungsstelle sind
a)  die Mitgliederversammlung,
b)  der Verbindungsstellenvorstand und
c)  der Geschäftsführende Verbindungsstellenvorstand.
2. Stimmberechtigte Mitglieder der Mitgliederversammlung sind
a)  ordentliche Mitglieder,
b)  Ehrenmitglieder,
c)  außerordentliche Mitglieder.
3. Der Verbindungsstellenvorstand setzt sich zusammen aus
a)  dem Geschäftsführenden Verbindungsstellenvorstand und
b)  den nach Bedarf hinzu gewählten Beisitzern.
4. Der Geschäftsführende Verbindungsstellenvorstand besteht aus
a)  dem Leiter,
b)  zwei Sekretären,
c)  dem Schatzmeister.

Artikel 22 - Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ und für alle Angelegenheiten innerhalb der Verbindungsstelle zuständig, soweit diese nicht ausdrücklich ande- ren Organen übertragen worden sind.
Sie ist grundsätzlich jährlich einzuberufen und insbesondere zuständig für
a)  die Wahl des Verbindungsstellenvorstandes,
b)  die Wahl der Rechnungsprüfer und deren Vertreter; bei der Wahl der Rechnungsprüfer ist eine einmalige unmittelbare Wiederwahl möglich.
c)  die Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten für den Landesdelegiertentag sowie
d)  die Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten für den Nationalen Kongress, soweit diese nicht im Rahmen von Landesdelegiertentagen gewählt werden,
e)  die Verabschiedung des Haushaltsplans
f)  die Entlastung des Geschäftsführenden Verbindungsstellenvorstandes,
g)  die Verabschiedung und Änderung einer Satzung, sofern die Verbindungsstelle sich als Verein in das Vereinsregister eintragen lassen will (e.V.) oder eingetragen ist.
h)  die Auflösung der IPA-Verbindungsstelle.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
a)  dies der Verbindungsstellenvorstand beschließt oder
b)  mindestens 15% der Mitglieder der Verbindungsstelle durch unterschriebenen Antrag dies unter Angabe von Zweck und Gründen verlangen. Für die Berechnung ist die Zahl des tatsächlichen Mitgliederbestandes zum 01.01. des Versammlungsjahres maßgeblich.
3. Zur Mitgliederversammlung ist spätestens vier Wochen vor dem für die Mitglieder- versammlung bestimmten Tag durch den Geschäftsführenden Verbindungsstel- lenvorstand einzuladen. Mit der Einladung ist die Tagesordnung festzulegen sowie die Form und Frist für Anträge zu bestimmen.
4. Die Vorschriften des Artikels 7 Absatz 7 und 8 gelten entsprechend.

Artikel 23 - Verbindungsstellenvorstand
1. Der Leiter der Verbindungsstelle beruft den Verbindungsstellenvorstand ein, wenn es die Lage der Geschäfte erfordert oder mindestens die Hälfte des Verbindungs- stellenvorstandes dies wünscht.
2. Zu seiner Unterstützung kann der Verbindungsstellenvorstand Referenten für be- sondere Aufgaben berufen. Sie sind dem Geschäftsführenden Verbindungsstel- lenvorstand verantwortlich und an dessen Weisungen gebunden. Zu Vorstandssit- zungen sind sie beratend hinzuzuziehen, wenn ihr Aufgabengebiet dies erfordert.
3. Der Verbindungsstellenvorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dau- er von drei Jahren gewählt und bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
4. Gibt sich der Verbindungsstellenvorstand unter Beachtung der Rahmenwirkung der Geschäftsordnungen des Bundesvorstandes und der betreffenden Landes- gruppe eine eigene Geschäftsordnung, bleiben die in den Geschäftsordnungen des Bundes- bzw. Landesgruppenvorstandes enthaltenen Pflichten für die Verbin- dungsstellen hiervon unberührt.

Artikel 24 - Geschäftsführender Verbindungsstellenvorstand
1. Die Verbindungsstelle wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Leiter und ein weiteres Mitglied des Geschäftsführenden Verbindungsstellenvorstandes ver- treten. Sofern der Leitern an der Wahrnehmung seiner Aufgaben verhindert ist, wird er von einem Sekretär vertreten.
Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Geschäftsführenden Verbindungsstellen- vorstandes kann die freiwerdende Stelle vom Verbindungsstellenvorstand kom- missarisch besetzt werden. Die Amtszeit des kommissarischen Vorstandsmitglie- des endet spätestens mit der des Vorstandes.
2. Der Geschäftsführende Verbindungsstellenvorstand ist der Mitgliederversammlung für die Durchführung der von ihr gefassten Beschlüsse verantwortlich.

Artikel 25 – Haftung
1. Die Vertretungsmacht der die Verbindungsstelle gerichtlich und außergerichtlich vertretenden geschäftsführenden Vorstandsmitglieder wird ausschließlich auf das Vermögen der Verbindungsstelle begrenzt.
Damit haftet die Verbindungsstelle aus allen Rechtsgeschäften, die durch ihre Ver- treter abgeschlossen werden, nur mit ihrem Vereinsvermögen.
2. Vor größeren Geschäftsabschlüssen ist dem Geschäftspartner dieser Teil der Sat- zung schriftlich zur Kenntnis zu geben, um die Wirkung des § 54 BGB auszu- schließen.
3. Die für die Verbindungsstelle handelnden Organe und deren Mitglieder haften dem Verein gegenüber nur im Fall des vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens.

Artikel 26 - Auflösung
1. Im Falle der Auflösung einer Verbindungsstelle sind der Leiter der Landesgruppe und ein Mitglied des Geschäftsführenden Verbindungsstellenvorstandes die Liqui- datoren.
2. Bei Auflösung der Verbindungsstelle fällt das Vermögen der betreffenden Landes- gruppe zu.


Abschnitt V - MitgliedschaftArtikel 27 - Mitgliedschaft
1. Es gibt folgende Arten der Mitgliedschaft:
a)  die ordentliche Mitgliedschaft,
b)  die Ehrenmitgliedschaften der IPA-Deutsche Sektion e.V., der IPA-Landesgruppen und der IPA-Verbindungsstellen,
c)  die außerordentliche Mitgliedschaft,
d)  die assoziierte Mitgliedschaft,
2. Ordentliche Mitglieder können nur Bedienstete werden, die im aktiven Dienst aus- schließlich solcher Behörden und Einrichtungen stehen, die polizeiliche Aufgaben erfüllen. Der Bundesvorstand legt diese Behörden und Einrichtungen in einer ab- schließenden Aufzählung für alle Bundesländer fest.
Polizeibedienstete im Ruhestand können die ordentliche Mitgliedschaft unter der Voraussetzung und nur so lange erwerben und beibehalten, wie eine etwaige be- rufliche Tätigkeit dem Artikel 3 nicht im Wege steht.
Über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entscheidet der Geschäftsführende Verbindungsstellenvorstand; er handelt hierbei auch im Auftrag der zuständigen Landesgruppe und der IPA-Deutsche Sektion e.V. und vertritt deren vertretungs- berechtigte Vorstände. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden. Gegen die Ablehnung ist Beschwerde beim Geschäftsführenden Landesgruppen- vorstand zulässig, der endgültig entscheidet.
3. Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Antrag des Geschäftsführenden Bundesvorstan- des oder einer Landesgruppe durch den Bundesvorstand an Mitglieder verliehen werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben und die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllen.
4. Außerordentliche Mitglieder können nur Witwen, Witwer oder hinterbliebene Le- bensgefährten ordentlicher Mitglieder und Ehrenmitglieder werden, die einen en- gen Bezug zum Vereinsleben der IPA über längere Zeiträume in besonderer Qua- lität gepflegt haben. Ihr Verhalten und ihre berufliche Tätigkeit dürfen dem Artikel 3 dieser Satzung nicht widersprechen.
Über ihre Aufnahme entscheidet der Geschäftsführende Landesgruppenvorstand im Einvernehmen mit dem Geschäftsführenden Verbindungsstellenvorstand; sie handeln auch im Auftrag der IPA-Deutsche Sektion e.V. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Gegen die Ablehnung ist Beschwerde beim Geschäftsführenden Bundesvorstand zulässig, der endgültig entscheidet.
Außerordentliche Mitglieder besitzen nicht das passive Wahlrecht.
5. Assoziierte Mitglieder können ausländische Polizeibedienstete nur werden, wenn in ihrem Heimatland keine nationale Sektion besteht.
Über die Aufnahme entscheidet der Geschäftsführende Bundesvorstand im Ein- vernehmen mit dem Geschäftsführenden Landesgruppenvorstand und dem Ge- schäftsführenden Verbindungsstellenvorstand.
Die assoziierte Mitgliedschaft in der IPA-Deutsche Sektion e.V. ist grundsätzlich auf fünf Jahre begrenzt.
Assoziierte Mitglieder besitzen nicht das passive Wahlrecht.
6. Jede Mitgliedschaft besteht in Form einer gestuften Mehrfachmitgliedschaft; alle Mitglieder gehören gleichzeitig der von ihnen gewählten Verbindungsstelle, der zuständigen Landesgruppe und der IPA-Deutsche Sektion e.V. an.

Artikel 28 - Unvereinbare Mitgliedschaften
1. Die Mitgliedschaft in der IPA-Deutsche Sektion e.V. und die gleichzeitige Mitglied- schaft in einer radikalen oder extremistischen Vereinigung oder Partei ist unver- einbar. Zur Feststellung des radikalen oder extremistischen Charakters einer Ver- einigung oder Partei bedient sich der Bundesvorstand der Quellen verfassungs- rechtlicher Organe.
2. Einem Mitglied, das einer Vereinigung oder Partei im Sinne der Absatz 1 angehört, setzt der Geschäftsführende Bundesvorstand unter Hinweis auf die Unvereinbar- keit eine Frist von vierzehn Tagen zur Erklärung seines Austritts aus der betreffen- den Vereinigung oder Partei. Dies hat nach den Regelungen des Verwaltungszu- stellungsgesetzes zu erfolgen. Liegt diese Erklärung bei Ablauf der Frist nicht vor, erlischt die Mitgliedschaft.

Artikel 29 - Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt
a)  durch Tod,
b)  durch Austritt,
c)  durch Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses aus disziplinaren, strafrechtlichen oder Prüfungsgründen,
d)  durch Ausschluss,
e)  wenn der fällige Mitgliedsbeitrag nicht bis zum 30.06. des Fälligkeitsjahres entrichtet wurde.
f)  wenn die Erklärung nach Artikel 28 Absatz 2 nicht innerhalb der Frist von vierzehn Tagen vorliegt.
2. Für die Ehrenmitgliedschaft gilt Absatz 1 mit Ausnahme des Buchstaben e).
3. Assoziierte Mitglieder sind aus der Mitgliedschaft der IPA-Deutsche Sektion e.V. und ihren Gliederungen entlassen, sobald in deren Heimatland eine eigene natio- nale Sektion der IPA gegründet worden ist.

Artikel 30 – Sanktionen
1. Fügt ein Mitglied durch sein Verhalten der IPA-Deutsche Sektion e.V. Schaden zu, in dem es insbesondere gegen die Satzung verstößt, Beschlüsse von satzungs- gemäßen Organen missachtet, sich unwürdig verhält oder den Vereinsfrieden in anderer Weise stört, kann das Verhalten des Mitglieds sanktioniert werden.
2. Sanktionen sind
a)  Missbilligung
b)  Abmahnung
c)  Ausschluss
3. Missbilligung
Der Ausspruch einer Missbilligung gegen ein Mitglied der IPA-Deutsche Sektion e.V. kann erfolgen, wenn festgestellt ist, dass
a)  durch das Verhalten des Mitgliedes das Ansehen des Vereins beschädigt werden könnte oder beschädigt wurde oder
b)  durch sein Verhalten das Vereinsleben und der Vereinsfriede wesentlich gestört werden.
4. Abmahnung
Die Abmahnung eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn festgestellt ist, dass
a)  der Ausspruch einer Missbilligung zu keiner Verhaltensänderung führte oder
b)  die Umstände und die Schwere des Fehlverhaltens eine höhere Sankti- onsstufe erforderlich machen.
5. Ausschluss
Der Ausschluss eines Mitglieds aus der IPA-Deutsche Sektion e.V. und allen Glie- derungen kann erfolgen, wenn festgestellt ist, dass
a)  Umstände vorliegen, die zur Ablehnung des Aufnahmeantrages geführt hätten,
b)  eine Abmahnung nicht zu einer Änderung des Verhaltens führte,
c)  es nicht dem Schiedsspruch einer Schiedskommission folgt,
d)  es vorsätzlich gehandelt und dadurch dem Ansehen des Vereins geschadet hat,
e)  es der Satzung oder der Geschäftsordnung vorsätzlich entgegengehandelt hat,
f)  der Ausschluss im Interesse des Vereins notwendig erscheint,
g)  es eine Tätigkeit aufgenommen hat, welche dem Sinngehalt des Artikel 3 dieser Satzung widerspricht.
6. Eine Wiederaufnahme des ausgeschlossenen Mitgliedes ist nicht möglich.


Abschnitt VI - Mitgliedsbeitrag, Haushaltsangelegenheiten

Artikel 31 - Mitgliedsbeitrag
1. Für die Mitgliedschaft ist ein Beitrag zu entrichten. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
2. Die Ehrenmitgliedschaft befreit von der Beitragspflicht. Artikel 31 Abs. 2 SADS findet keine Anwendung bei der Verleihung von Ehrenmitgliedschaften der IPA- Landesgruppen und IPA-Verbindungsstellen.
3. Der Nationale Kongress beschließt die Höhe des Mitgliedsbeitrages und bestimmt den Anteil der Landesgruppen.
Die Landesdelegiertentage bestimmen den verbleibenden Anteil für die Verbin- dungsstellen.
4. Das Abrechnungsverfahren der Mitgliedsbeiträge regelt die Finanzordnung.

Artikel 32 - Finanzen
Der Bundesvorstand legt in einer Finanzordnung die für alle Gliederungen des Ge- samtvereins verbindlichen Grundsätze des Haushalts- und Kassenwesens fest.


Abschnitt VII - Versammlungsordnung, Schlussbestimmungen

Artikel 33 - Versammlungsordnung
Die Versammlungsordnung der IPA-Deutsche Sektion e.V. (VODS) ist Bestandteil dieser Satzung. Sie ist als Anlage beigefügt und gilt, soweit in dieser Satzung selbst keine anderweitige Regelung getroffen ist, für die IPA-Deutsche Sektion e.V. und für alle ihre Gliederungen.

Artikel 34 - Öffnungsklausel
Abweichende Regelungen für Landesgruppen und Verbindungsstellen sind mög- lich in den Artikeln: 15 Absatz 3 16 Absatz 2 23 Absatz 3

Artikel 35 – Funktionsbezeichnungen
Frauen in Funktionen führen die Funktionsbezeichnung in weiblicher Form.

Artikel 36 - Inkrafttreten
Die Änderungen der Satzung wurden vom 20. Nationalen Kongress am 03. Okto- ber 2014 in Leipzig bei 154 anwesenden Delegierten mit der erforderlichen Drei- viertelmehrheit beschlossen. Sie ist mit der Eintragung der Satzung im Vereinsre- gister des Amtsgerichts Homburg am 15. Oktober 2015 in Kraft getreten.


Quelle: IPA Deutschland - SADS Stand 10/2014 - 20.NK